Verhalten im Brandfall |
Presse und AktuellesOberverwaltungsgericht entscheidet zum Zweckentfremdungsverbot07.04.17, Pressemitteilung Oberverwaltungsgericht entscheidet: Das Zweckentfremdungsverbot für Wohnungen, die schon vor Mai 2014 als Ferienwohnungen genutzt wurden, soll vom Bundesverfassungsgericht geprüft werden Foto: SenStadtWohn Nachdem das Verwaltungsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 8. Juni 2016 keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots hatte, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nun in seinem gestrigen Beschluss überraschend entschieden, dass das Gesetz in Teilen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt werden soll, ob die betreffenden Gesetzesbestimmungen gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 verstoßen. Dies betrifft jedoch nicht das Gesetz in Gänze, sondern nur Wohnungen, die schon vor dem Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots 2014 als Ferienwohnung genutzt wurden. Zur Begründung führte das Gericht aus, das Gesetz enthalte eine unerlaubte „Rückwirkung“ und sei somit nicht gangbar. Das Verbot der Zweckentfremdung für alle Wohnungen, die nach 2014 zweckentfremdet wurden, hat das Gericht jedoch im Grundsatz bestätigt. Senatorin Katrin Lompscher kommentiert die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wie folgt: „Der Senat wird zunächst die schriftliche Begründung abwarten und das weitere Vorgehen prüfen. Nun liegt der Ball erst einmal beim Bundesverfassungsgericht. Vor dem Hintergrund der angespannten Wohnungsmarktsituation bleibt es jedoch weiter wichtig zu verhindern, dass den Berlinerinnen und Berlinern dringend benötigter Wohnraum verloren geht. Da das Gericht das Gesetz in seinen übrigen Teilen bestätigt hat, besteht insbesondere keine Veranlassung zu einer Aussetzung derjenigen Verfahren, die von der jetzt anstehenden verfassungsrechtlichen Überprüfung überhaupt nicht betroffen sind.“ Das Oberverwaltungsgericht kann das Gesetz nicht selbst verwerfen, dies ist allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Diesem wird das Zweckentfremdungsverbot nun vorgelegt um zu entscheiden, ob die Regelungen insoweit verfassungsgemäß sind, als sie Räumlichkeiten betreffen, die bereits vor 2014 als Ferienwohnungen genutzt worden sind. Weitere Informationen:PressearchivPressestelle
Pressesprecher
Tel.: 030 90139-4040Martin Pallgen Fax: 030 90139-4041 E-Mail: pressestelle@ senstadt.berlin.de Pressearchiv
Pressemitteilungen, die vor dem 01.01.2022 veröffentlicht wurden, liegen im Verantwortungsbereich der ehemaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen bzw. ihrer Vorgängerbehörden.
Kontakt |