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Flächennutzungsplanung BerlinErläuterung zum FNP und zur Öffentlichkeitsbeteiligung - Umweltbericht (Rechtsgrundlagen, Methodik)
Entsprechend BauGB ist für alle FNP-Änderungen, sofern sie nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, eine Umweltprüfung durchzuführen sowie ein Umweltbericht anzufertigen.
Die nachfolgenden Ausführungen umfassen die allgemeinen Erläuterungen zu Rechtsgrundlagen, Zielen und Verfahren der Umweltprüfung, auf die in jedem ein-zelnen Umweltbericht der FNP-Änderungen Bezug genommen wird. Gemäß § 2a Nr. 2 BauGB sind im Umweltbericht die aufgrund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Anlage 1 BauGB legt die Bestandteile des Umweltberichts fest. Als Teil der Begründung ist der Umweltbericht zusammen mit dem Entwurf der FNP-Änderung öffentlich auszulegen. Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen, d.h. der Umweltprüfung, werden gem. § 2 Abs. 4 BauGB von der Gemeinde festgelegt. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad der FNP-Änderung angemessenerweise verlangt werden kann. Im Rahmen der Änderungsverfahren des FNP Berlin erfolgt die Umweltprüfung mit Hilfe von ausgewählten, der FNP-Darstellungssystematik angepassten Indikatoren für die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB, gegliedert nach den einzelnen Schutzgütern. Wesentliche Grundlage für Umweltprüfung und -bericht bilden neben den Aussagen der einschlägigen Fachgesetze die Informationen des Landschaftsprogramms und weiterer spezifischer Fachpläne, -programme und Informationsgrundlagen. Dabei werden insbesondere folgende Quellen - in der jeweils aktuellen Fassung - berücksichtigt: Fachgesetze und andere rechtliche Regelungen
Fachpläne, Programme und Informationsgrundlagen
Die bei den einzelnen FNP-Änderungen berücksichtigten fallspezifischen Quellen sind den jeweiligen Umweltberichten zu entnehmen. Neben der Ermittlung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen der beabsichtigten FNP-Änderungen sind im Umweltbericht auch die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten darzustellen, wobei die Ziele der Planänderung und der räumliche Geltungsbereich des Flächennutzungsplans zu berücksichtigen sind. Zudem sind die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen aufzunehmen sowie eine Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Als vorbereitender Bauleitplan enthält der Flächennutzungsplan grundsätzlich noch keine parzellenscharfen Festlegungen. Auch bleibt der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung in der Regel vorbehalten, die genaue Lage von Baufeldern, Erschließungsanlagen und der Grünflächen festzulegen. Detaillierte Aussagen über die Art und Intensität der Auswirkungen auf die Umwelt lassen sich deshalb häufig erst auf der nachfolgenden Planungsebene der verbindlichen Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung von Bebauungsplänen treffen. Bei der Änderung des Flächennutzungsplans kann aus diesem Grund in der Regel nur generalisiert beschrieben und bewertet werden, welche Umweltauswirkungen die Planänderung haben könnte. Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass je nach Ausformung durch die nachfolgende konkretisierende Planung Umweltauswirkungen ganz oder teilweise vermieden oder ausgeglichen werden können. Neben einer Prognose der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung der Änderungsplanung ist auch darzustellen, welche Umweltauswir-kungen bei Verzicht auf das Änderungsverfahren zu erwarten sind. Bei der Prognose der als Folge der Durchführung der Planung zu erwartenden Umweltauswirkungen wird vom tatsächlichen Zustand der Umwelt im Planungsbereich ausgegangen. Demgegenüber muss die Prognose der Umweltauswirkungen bei Nichtdurchführung des Änderungsverfahrens von der rechtlichen und tatsächlichen Situation ausgehen, die bestehen würde, wenn auf die Planänderung verzichtet würde. Anhand der im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen werden die zunächst vorläufigen Ergebnisse der standardisierten Umweltprüfung regelmäßig überprüft und (ggf.) angepasst/überarbeitet. Siehe hierzu die "Akte Umweltprüfung", die zusammen mit dem Umweltbericht und den wesentlichen umweltbezogenen Einzelstellungnahmen bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingesehen werden kann. Im Umweltbericht werden die Ergebnisse der Umweltprüfung zusammengefasst dar-gestellt. Im Einzelnen besteht der Umweltbericht gemäß Anlage 1 BauGB grundsätzlich aus folgenden Elementen:
Der wirksamen FNP-Änderung wird gem. § 6a Abs. 1 BauGB eine zusammenfas-sende Erklärung beigefügt über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen die Planänderung nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. |