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Anhörungsverfahren für Straßenbauvorhaben / Ablauf eines AnhörungsverfahrensÄnderung der Planunterlagen während des Anhörungsverfahrens
Im Anhörungsverfahren können sich möglicherweise Planänderungen ergeben. Sollten dadurch Belange Dritter oder der Aufgabenbereich einer bisher nicht beteiligten Behörde oder eines Trägers öffentlicher Belange (TÖB) erstmals oder stärker als bisher berührt werden, so gibt die Anhörungsbehörde den von der Planänderung Betroffenen Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme bzw. Einwendung abzugeben (§ 73 Abs. 8 VwVfG).
Handelt es sich um eine Änderung, die die Grundzüge der Planung berührt, ist eine Neuauslegung erforderlich. Daran schließt sich in der Regel die Wiederholung der vorangegangenen Verfahrensschritte an. ![]() Planänderung während eines Verfahrens, die sogenannte "Rotänderung", Foto: SenUVK |