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Anhörungsverfahren für StraßenbauvorhabenWie läuft das Anhörungsverfahren ab?
Im Land Berlin wird das Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin durchgeführt. Der Vorhabenträger reicht die Planfeststellungsunterlagen (den Plan) bei der Anhörungsbehörde ein und beantragt die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Vorhabenträger für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Bundesfernstraßen ist die Abteilung Tiefbau der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz als Bundesauftragsverwaltung. Die Zuständigkeit für Berliner Straßen richtet sich nach § 22 i. V. m. § 20 BerlStrG. Vorhabenträger können die Abteilung Tiefbau der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz oder ein Bezirksamt des Landes Berlin sein.
![]() Invalidenstraße, Foto: SenUVK Der eingereichte Plan besteht aus Zeichnungen, Erläuterungen und ggf. Gutachten bzw. Studien, die das Vorhaben so umfassend beschreiben, dass sich jedermann darüber unterrichten kann, ob und ggf. inwieweit er durch das Straßenbauvorhaben in seinen Belangen berührt wird. Dies gilt insbesondere für die Betroffenheit bezogen auf Grundstücke, vorhandene Anlagen sowie die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt. Die Anhörungsbehörde überprüft alle Unterlagen auf ihre Vollständig- und Auslegungsfähigkeit. Sie wirkt, falls notwendig, auf eine Ergänzung oder Berichtigung hin. Innerhalb eines Monats nach Zugang der vollständigen Planunterlagen veranlasst die Anhörungsbehörde
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