Bekanntmachung vom 13. Januar 2023 - SBW VI G 1
Telefon: 90139-4134 oder 90139-3000, intern 9139-4134
Gemäß § 17a des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) macht das Land Berlin auf Veranlassung des Fernstraßen - Bundesamtes folgendes bekannt:
I.
Die Autobahn GmbH des Bundes, diese vertreten durch die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH, – im Folgenden Vorhabenträgerin – beabsichtigt die Durchführung des oben genannten Vorhabens und hat dafür am 29. April 2022 den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses beim Fernstraßen-Bundesamt, Friedrich-Ebert-Straße 72-78, 04109 Leipzig – im Folgenden Planfeststellungsbehörde – beantragt.
Das Vorhaben besteht im Wesentlichen aus
- Rückbau des Autobahndreiecks, einschließlich aller Anschlussrampen an das nachgeordnete Stadtstraßennetz,
- Abbruch vorhandener Entwässerungsanlagen,
- Umverlegung vorhandener Leitungen und Kabel,
- Abbruch von 25 Brückenbauwerken sowie zahlreicher Stützbauwerke und Lärmschutzwände,
- Umbau des Autobahndreiecks Funkturm in neuer Geometrie, gewähltes Knotenpunktsystem „Dreieck mit drei Kreuzungsbauwerken“,
- 25 Brückenneubauten, einschließlich Unterführung, 23 Stützwände, 7 Lärmschutzwände,
- Neubau der Anschlussstelle Messedamm,
- Umbau des vorhandenen Knotenpunktes Messedamm/Halenseestraße Ost und West,
- Umbau/Anpassung von Stadtstraßen (Messedamm, Halenseestraße Ost und West, Cordesstraße),
- aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen,
- Rückbau TRM Avus (Rastanlage mit Tankstelle, Raststätte und Motel),
- Anpassung der vorhandenen Bahnanlagen im Querungsbereich mit den Bundesautobahnen,
- Maßnahmen nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) aufgrund zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft,
- Inanspruchnahme von Grundstücken in Berlin, in den Gemarkungen Charlottenburg, in den Fluren 8, 9, 16, Grunewald-Forst, in der Flur 1, Wilmersdorf, in der Flur 1 und im Land Brandenburg, in den Gemarkungen Gräbendorf, in der Flur 10, Klein Köris, in der Flur 9, Löpten, in der Flur 7 und Münchehofe, in der Flur 5.
II.
Für das oben genannte Vorhaben wird ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durchgeführt.
Für das UVP-pflichtige Vorhaben beantragt die Vorhabenträgerin zudem die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Vorhabenträgerin hat für das Vorhaben einen UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG vorgelegt; welcher der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Unterlage beiliegt.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorhaben soll ein Planfeststellungsbeschluss nach § 17b FStrG in Verbindung mit § 74 VwVfG ergehen.
III.
Die Vorhabenträgerin hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen beziehungsweise der entsprechend öffentlich zugänglich gemachten Unterlagen sind:
- Erläuterungsbericht,
- Lagepläne,
- Höhenpläne,
- Lagepläne der Immissionsschutzmaßnahmen,
- Lagepläne der Entwässerungsmaßnahmen,
- Landschaftspflegerische Maßnahmen,
- Grunderwerb,
- Regelungsverzeichnis,
- Widmung / Umstufung / Einziehung,
- Unterlagen zum Straßenquerschnitt,
- Bauwerksskizzen,
- Immissionstechnische Untersuchungen,
- Wassertechnische Untersuchungen,
- Umweltfachliche Untersuchungen,
- Klimagutachten,
- Prüfung von Gehölz- und Waldflächen auf die Anforderungen des Landeswaldgesetzes Berlin (LWaldG Bln),
- Kartierung Biotoptypen,
- Faunistische Kartierung (2019),
- Faunistische Kartierungen (2020), Artengruppe Reptilien,
- Untersuchungsbericht Verkehrsqualität.
Die Planunterlagen einschließlich der Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 19 Absatz 2 UVPG können aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemiesituation nicht in dem üblichen Rahmen ausgelegt werden. Die Auslegung wird daher gemäß § 3 Absatz 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Die Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet findet
vom 16. Januar 2023 bis zum 22. Februar 2023
(jeweils einschließlich)
auf der
Internetseite des Fernstraßen-Bundesamtes unter der Adresse:
unter der Rubrik „Planfeststellung“, im dort enthaltenen Auswahlbereich „Verfahren/ Entscheidungen“ zur Einsichtnahme statt. Das Verfahren mit dem entsprechenden Titel finden Sie in der aufgerufenen Seite unter „Listenansicht“.
Daneben erfolgt die Auslegung als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 PlanSiG
vom 16. Januar 2023 bis zum 15. Februar 2023 (jeweils einschließlich) an folgenden Orten während der Dienststunden unter folgenden Bedingungen:
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf,
Dienstgebäude Hohenzollerndamm 174-177, 10713 Berlin, Raum 5074,
Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 15:00 Uhr
Freitag von 09:00 bis 13:00 Uhr,
sowie außerhalb dieser Zeiten nach telefonischer Vereinbarung unter den Telefonnummern: 030 9029 15117 beziehungsweise 030 9029 15122,
mit der gesonderten Maßgabe bezüglich der Pandemiesituation, dass erstens zur Wahrung des Gesundheitsschutzes die Auflagen der jeweils gültigen SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten, zweitens zum Betreten des vorgenannten Dienstgebäudes das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske und die Einhaltung der Abstandsregeln verpflichtend ist und drittens die Einsichtnahme in einem Raum stattfindet, der nur einzeln oder von Personen, die demselben Haushalt angehören, betreten werden kann,
Amt Schenkenländchen, im Bürgerbüro/Besprechungsraum,
Markt 9, 15755 Teupitz,
Montag von 09:00 bis 12:00 Uhr,
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr,
Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr,
mit der Empfehlung, dass zur persönlichen Einsichtnahme der Unterlagen eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer: 033766/689-0 erfolgt,
und mit der gesonderten Maßgabe bezüglich der Pandemiesituation (SARS-CoV-2), dass dieser Raum durch die Bürgerinnen und Bürger nur einzeln betreten werden kann, zudem zur Wahrung des Gesundheitsschutzes etwaige Anpassungen der Servicezeiten und gegebenenfalls Verhaltensvorschriften in öffentlichen Gebäuden aufgrund pandemiebedingter Sonderregelungen im Land Brandenburg beziehungsweise des Amtes Schenkenländchen zu beachten sind und vorsorglich – vor Wahrnehmung der Einsichtnahme – im Amt Schenkenländchen erfragt werden sollten.
Zudem erfolgt die Auslegung ebenfalls als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 PlanSiG
vom 23. Januar 2023 bis zum 22. Februar 2023 (jeweils einschließlich) am folgenden Ort während der Dienststunden unter folgenden Bedingungen:
Gemeinde Heidesee,
Verwaltungsgebäude/Bauamt, Zimmer 207,
Lindenstraße 14b, 15754 Heidesee (OT Friedersdorf),
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr und 16:30 bis 18:00 Uhr,
Donnerstag von 13:00 bis 16:30 Uhr,
Freitag von 09:00 bis 11:30 Uhr,
sowie nach telefonischer Vereinbarung weiterer Termine unter den Telefonnummern 033767/795 417 oder 033767/795 419,
mit der gesonderten Maßgabe bezüglich der Pandemiesituation (SARS-CoV-2), dass zur Wahrung des Gesundheitsschutzes etwaige Anpassungen der Servicezeiten und gegebenenfalls Verhaltensvorschriften in öffentlichen Gebäuden aufgrund pandemiebedingter Sonderregelungen im Land Brandenburg beziehungsweise der Gemeinde Heidesee zu beachten sind und vorsorglich – vor Wahrnehmung der Einsichtnahme – in der Gemeinde Heidesee erfragt werden sollten.
Die Bekanntmachung und die Planunterlagen gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 UVPG stehen außerdem mit Beginn der Auslegung auf dem zentralen Internetportal des Bundes (
www.uvp-portal.de) zur Verfügung (gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 UVPG).
Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen erfüllt zugleich die Anforderungen an die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Absatz 1 und § 19 UVPG.
IV.
- Einwendungen gegen das Vorhaben, Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen und Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit sind zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also
betreffend den Auslegungsgemeinden Berlin (Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf) beziehungsweise Amt Schenkenländchen bis spätestens 15. März 2023 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung beziehungsweise der Stellungnahme beziehungsweise der Äußerung, nicht das Datum des Poststempels)
und betreffend der Auslegungsgemeinde Heidesee bis spätestens 22. März 2023 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung beziehungsweise der Stellungnahme beziehungsweise der Äußerung, nicht das Datum des Poststempels)
schriftlich oder zur Niederschrift beim Fernstraßen-Bundesamt, Friedrich-Ebert-Straße 72-78, 04109 Leipzig (unter Angabe des Aktenzeichens: P2/02-01-04-01#00007)
oder einer der vorgenannten Gemeinden/Ämter, in denen die Planunterlagen ausliegen, zu erheben. Die Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die De-Mail ist an die De-Mail-Adresse des Fernstraßen-Bundesamtes „poststelle@fba-bund.de-mail.de“ zu richten. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine per einfacher E-Mail erhobene Einwendung nicht rechtswirksam ist.
Die Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen müssen Namen und Anschrift des Einwenders beziehungsweise der Einwenderin, der Person, die die Äußerung vorbringt, beziehungsweise der Vereinigung enthalten, das betroffene Rechtsgut beziehungsweise Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke anzugeben.
Bei Einwendungen oder Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner oder eine Unterzeichnerin mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichnenden zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
- Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
- Nach Ablauf der Äußerungsfrist erhobene Einwendungen Privater, Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit oder Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich auf dieses Verwaltungsverfahren. In einem späteren Gerichtsverfahren können diese Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen überprüft werden. Ansprüche wegen nicht voraussehbarer nachteiliger Wirkungen des Vorhabens können auch nach Ablauf der Einwendungsfrist noch gemäß § 75 Absatz 2 Satz 2 bis 5 VwVfG geltend gemacht werden.
- Über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die Äußerungen, die rechtzeitig eingereichten Stellungnahmen von Behörden und anerkannten Vereinigungen wird ein Erörterungstermin oder – anstelle eines Erörterungstermins – eine Online-Konsultation nach § 5 Absatz 3 ff. PlanSiG stattfinden, der/die noch gesondert bekannt gemacht wird, soweit die Planfeststellungsbehörde nicht gemäß § 17a Nummer 1 FStrG auf eine Erörterung verzichtet. Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines beziehungsweise einer Beteiligten auch ohne ihn beziehungsweise sie verhandelt werden kann.
- Personen, die Einwendungen erhoben oder sich zu dem Vorhaben geäußert haben, und anerkannte Vereinigungen im Sinne von § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG, die Stellungnahmen abgegeben haben, sowie diejenigen, die sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt und – nach Abschluss des Anhörungsverfahrens – die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen und Äußerungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabenträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.
- Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
- Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
- Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass
- die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde jeweils das Fernstraßen-Bundesamt (Friedrich-Ebert-Straße 72-78, 04109 Leipzig) ist und
- dem Fernstraßen-Bundesamt keine weiteren entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen als die vorgenannten Unterlagen vorliegen.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorhabenträgerin nach § 17 Absatz 2 FStrG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.
V.
Vom Beginn der Auslegung der Pläne treten die Beschränkungen des § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9 Absatz 6 FStrG).
VI.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den ausgelegten beziehungsweise veröffentlichten Grunderwerbsplänen und Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann den Betroffenen bei den vorgenannten Auslegungsstellen unter Vorlage des amtlichen Identitätsdokumentes die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.
Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Aufgrund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im oben genannten Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und vorgebrachten Äußerungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an die Vorhabenträgerin und ihre mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 c) DSGVO. Die Datenschutzbeauftragte des Fernstraßen-Bundesamtes erreichen Sie unter der genannten Anschrift, zu Händen der Datenschutzbeauftragten des Fernstraßen-Bundesamtes oder per E-Mail:
datenschutz@fba.bund.de.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter der Adresse
https://www.fba.bund.de/, unter der Rubrik „Planfeststellung“, in dem dort enthaltenen Auswahlbereich „Datenschutz“.