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Anhörungsbehörde für StraßenbauvorhabenWeiterer Verfahrensablauf
Das Planfeststellungsverfahren endet mit dem von der Planfeststellungsbehörde zu erlassenden Planfeststellungsbeschluss (§ 74 Abs. 1 VwVfG).
Die Planfeststellungsbehörde entscheidet nach sorgfältiger Abwägung aller vorgebrachten Stellungnahmen und Einwendungen, über die im Rahmen der Erörterung keine Einigung erzielt werden konnte. Der Planfeststellungsbeschluss ist schriftlich zu begründen. Der Begründung muss zu entnehmen sein, welche Gründe für die Entscheidung maßgeblich waren. Mit dem Planfeststellungsbeschluss sind die erforderlichen Auflagen zu verbinden, die dem Vorhabenträger zum Wohle der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auferlegt werden (§ 74 Abs. 2 VwVfG). Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Vorhabenträger, den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden wurde, zuzustellen. Der Beschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung werden ortsüblich bekannt gegeben. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (§ 74 Abs. 4 VwVfG). Sind außer an den Vorhabenträger mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 74 Abs. 5 VwVfG). Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Frist (1 Monat) Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. |