![]() |
||||||
Berliner Mietfibel / Zulässige Miethöhe – MieterhöhungenWas ist eine unzulässige Mietpreisüberhöhung? / Was ist Mietwucher?Was ist eine unzulässige Mietpreisüberhöhung?Im § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) ist die Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen, also die wirtschaftliche Ausnutzung eines geringen Angebots vergleichbarer Wohnungen als Ordnungswidrigkeit geregelt.Nach § 5 WiStG handelt die Vermietende ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden, wenn sie eine unangemessen hohe Miete fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Unangemessen kann eine Miete sein, wenn sie die üblichen Mieten vergleichbarer Wohnungen um mehr als 20 % übersteigt. Unter Berücksichtigung der Deckung der laufenden Aufwendungen der Vermietenden ist auch eine Überschreitung der üblichen Entgelte für vergleichbaren Wohnraum bis 50 % zulässig. Voraussetzung für die Anwendung des § 5 WiStG ist jedoch, dass die Vermietende ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum zur Erzielung der Miete ausgenutzt hat. Der Nachweis kann im konkreten Einzelfall sehr schwierig sein. Für die Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen ist Ihr Bezirksamt, regelmäßig der Fachbereich Wohnen, zuständig. Für Sozialwohnungen ist die höchstzulässige Miete gesetzlich geregelt; sie darf die Kostenmiete nicht übersteigen. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Miete können Sie sich an die Investitionsbank Berlin wenden. Was ist Mietwucher?Nach § 291 steht die Forderung einer Wuchermiete unter Strafe. Eine Vermietende macht sich strafbar, wenn sie unter vorsätzlicher Ausnutzung z.B. einer Zwangslage des Mieterhaushalts eine Miete verlangt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung steht, d.h. die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50 % übersteigt.Für die Verfolgung von Mietwucher ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Wegen der Schwierigkeit, in einem solchen Strafverfahren Vorsatz nachzuweisen, müssen die Erfolgsaussichten als sehr gering angesehen werden. ![]() |