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AsbestZuständige BehördenAbfallrechtAsbesthaltige Materialien sind aufgrund ihrer krebserzeugenden Eigenschaften als gefährliche Abfälle einzustufen und als solche gesondert zu entsorgen. Asbesthaltige Abfälle sind mit einer rechtlich festgelegten Kennzeichnung zu versehen (Siehe Beispiel (pdf; Quelle: www.baua.de)). Die Entsorgung mit anderen Abfällen (zum Beispiel gemischter Bauabfall) oder als Hausmüll ist unzulässig.Neben den im Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG festgelegten allgemeinen Getrennthaltungspflichten (§ 9 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 KrWG) gilt für gefährliche asbesthaltige Abfälle ein grundsätzliches Vermischungsverbot (§ 9 Abs. 2 KrWG). Die Entsorgung gefährlicher asbesthaltiger Abfälle unterliegt besonderen Anforderungen und Nachweispflichten aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 48 Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG) und dem untergesetzlichen Regelwerk (zum Beispiel Nachweisverordnung NachwV). In Berlin und Brandenburg besteht eine Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung gegenüber der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg / Berlin mbH. Die Andienung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form. Die SBB weist gefährliche asbesthaltige Abfälle geeigneten, nach gesetzlich vorgegebenen Kriterien auszuwählenden Anlagenbetreibern zu. Die Beseitigung der gefährlichen asbesthaltigen Abfälle darf erst erfolgen, wenn die Zustimmung der SBB (Zuweisungsbescheid) vorliegt. Von der Nachweispflicht sind Bauherren (Abfallerzeuger) ausgenommen, bei denen im Jahr insgesamt weniger als 2 t gefährlicher Abfall anfallen (Kleinmengen). Gewerbebetriebe und Privatpersonen haben die Möglichkeit sich bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) über die Annahmebedingungen und entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten (BSR-Service Center 7592-4900) zu informieren. Die Merkblätter zum speziellen Abfallrecht und der Entsorgung von Asbest und die Hinweise der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin (SBB) sowie die Zuweisung durch die SBB sind zu beachten. Zur Entsorgung von Asbest siehe auch: Zuständig für die Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung: Kontakt Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz IB 2 Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin Tel.: (030) 9025-2192 Weitere Kontaktdaten und Informationen zum Vollzug und zur Überwachung mehr Umweltämter der Berliner Bezirke Weitere Zuständigkeiten hinsichtlich des Abfallrechtes (zum Beispiel Ordnungsaufgaben zur Anordnung der Beseitigung von Abfällen) liegen bei den bezirklichen Umweltämtern. mehr ArbeitsschutzrechtDas Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) ist zuständig, wenn die Sicherheit bzw. Gesundheit von Beschäftigten gefährdet ist oder wird und die Regelungen des Gefahrstoffrechts, insbesondere der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519, betroffen sind.Beispiele für die Zuständigkeit des LAGetSi bei Tätigkeiten mit Asbest:
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin – LAGetSi Turmstraße 21 10559 Berlin Referat III E, Arbeitsschutz am Bau Tel.: (030) 90254-5108 Fax: (030) 9028-8033 E-Mail: bau@lagetsi.berlin.de BauordnungsrechtDie Bauaufsichtsbehörden sind zuständig, wenn von Gebäuden oder Gebäudeteilen ausgehende Gefahren für Leben und Umwelt (§ 3 der Bauordnung für Berlin BauO Bln ) nicht auszuschließen sind.Die Bauaufsichtsbehörden handeln in eigener Zuständigkeit. Sie gehen substanziellen Hinweisen auf das Vorhandensein von Risiken durch Asbest nach und können im konkreten Einzelfall nach eigenem Ermessen einschreiten, wenn Eigentümerinnen oder Eigentümer ihrer ordnungsgemäßen Instandhaltungspflicht nicht nachkommen. Kontakt Konkrete Anzeigen sind an die Bauaufsichtsbehörde des jeweils örtlich zuständigen Bezirks zu richten. Die Kontakte finden Sie auf der Internetseite der Berliner Bauaufsicht mehr Umweltbezogener GesundheitsschutzDie Gesundheitsämter beraten bei gesundheitlichen Beschwerden oder Beeinträchtigungen durch Umweltschadstoffe.Darüber hinaus gehört der umweltbezogene Gesundheitsschutz zu den Ordnungsaufgaben der bezirklichen Gesundheitsämter. Ihre Aufgaben beinhalten die Gefahrenabwehr und die Umweltvorsorge und beziehen sich unter anderem auch auf die Lufthygiene im Innen- und Außenluftbereich (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG in Verbindung mit Abschnitt 2, Nr. 16, Abs. 1a Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben - ZustKat Ord). Kontakt zu den Bereichen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes in den bezirklichen Gesundheitsämtern mehr ImmissionsschutzZum Schutz zum Beispiel der Nachbarschaft vor Asbeststaub, müssen Bau- oder Reinigungsarbeiten an Gebäuden, die Asbest enthalten, so ausgeführt werden, dass keine Fasern in die Außenluft, d. h. keine schädlichen Stoffe in die Umwelt gelangen.Kontakt Beschwerden können Sie direkt an die zuständige Umwelt- oder Naturschutzbehörde richten: oder per StrafrechtDurch unsachgemäßen Umgang mit Asbest können auch Straftatbestände erfüllt werden, insbesondere:
Die Information des LKA sollte so schnell wie möglich erfolgen, da eine verspätete Anzeige die Ermittlungen oft erschwert. Kontakt Der Polizeipräsident in Berlin Landeskriminalamt LKA 336 - Umweltkriminalität Kaiserdamm 1 14057 Berlin Tel.: (030) 4664 – 933 633 (Tel. Erreichbarkeit des Sofortdienstes: Montag – Freitag 08.00 – 15.00 Uhr) E-Mail: lka336@polizei.berlin.de Bei akuten Straftaten ist auch eine Information der Polizei über den Notruf 110 möglich und nötig, insbesondere außerhalb der Erreichbarkeitszeit des Sofortdienstes.
Sachverständige und FachlaboreOb Asbest in Gebäuden verbaut wurde und welche Dringlichkeiten daraus resultieren, ist in der Regel durch Inaugenscheinnahme zu ermitteln. Dabei können auch Material-, Staub- oder Luftanalysen unterstützend Aufschluss geben.Kontakt Hinweise und Kontakte über Sachverständige für Asbest bzw. Schadstoffe veröffentlichen unter anderen die
Speziell für diese Tätigkeit akkreditierte Fachlabore sind mittels Suchfunktion (zum Beispiel Umweltanalytik) im Internet oder in Telefonbüchern zu finden. |