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Wohnraumversorgung Berlin (WVB) – Anstalt öffentlichen Rechts / FachthemenMieterräte![]() Foto: © Nirgun Films Mit dem Inkrafttreten des Berliner Wohnraumversorgungsgesetzes (WoVG Bln) wurden die landeseignen Wohnungsunternehmen verpflichtet, Mieterräte zur Beteiligung der Mieterschaft an Unternehmensentscheidungen einzurichten. Mit den Mieterräten wurde ein Instrument zur Stärkung der Mietermitbestimmung und damit der Demokratisierung des Wohnens geschaffen. Sie ergänzen die seit einigen Jahren in vielen Berliner Quartieren aktiven Mieterbeiräte. Während die Mieterbeiräte Ansprechpartner der Mieterschaft auf Quartiersebene sind, stellen die neu eingerichteten Mieterräte ein auf Mitentscheidung orientiertes Beteiligungsgremium dar, das auf der Unternehmensebene agiert und entsprechend in die Unternehmensplanung involviert ist. Zweck und AufgabenGemäß der Mustersatzung für Mieterräte haben Mieterräte folgenden Zweck und folgende Aufgaben:Die Mitglieder des Mieterrates bündeln und systematisieren Anregungen und Kritiken der Mieter*innen sowie die durch die Mieterbeiräte gesammelten Erkenntnisse und Erfahrungen. Sie vertreten die daraus abgeleiteten Anregungen und Vorschläge gegenüber dem Unternehmen mit dem Ziel, zum Interessenausgleich beizutragen. Der Mieterrat befasst sich mit den Unternehmensplanungen bei den Neubau-, Modernisierungs- und Instandsetzungsprogrammen, sowie mit der Quartiersentwicklung und den Gemeinschaftseinrichtungen und nimmt diesbezüglich Stellung. Die Unternehmensleitung leitet dem Mieterrat die hierzu erforderlichen Informationen weiter und stellt den Rahmen der jährlichen Investitionsplanung vor. Der Mieterrat informiert die Mieter*innen in geeigneter Weise über seine Beschlüsse. Außerdem führt der Mieterrat in regelmäßigen Abständen Beratungen und Sprechstunden für Mieter*innen durch, wobei alle Mieter das Recht haben, vom Mieterrat angehört zu werden - soweit nicht individuelle Mietvertragsrechte und -pflichten betroffen sind. Die Broschüre „Mieterräte in Berlin" bietet allen an der Arbeit der Mieterräte Interessierten einen Einblick in die praktische Arbeit der sechs Mieterräte. Vertretung im AufsichtsratZur Stärkung seiner Mitwirkungsmöglichkeiten an Unternehmensentscheidungen schlägt jeder Mieterrat ein Mitglied für die Vertretung im Aufsichtsrat des landeseigenen Wohnungsunternehmens vor. Darüber hinaus benennt jeder Mieterrat eine weitere Person, die als Gast an den Aufsichtsratssitzungen teilnimmt.Wahl der MieterräteDie Mitglieder der Mieterräte werden von der Mieterschaft jedes landeseigenen Wohnungsunternehmens aus den Reihen der Mieterschaft gewählt. Die Mieterräte sollen dabei in ihrer Zusammensetzung die Vielfalt der Mieter*innen repräsentieren. Der Aufsichtsrat jedes landeseigenen Wohnungsunternehmens legt die Anzahl der Mitglieder des Mieterrates fest, wobei für mindestens 5.000 und höchstens 8.000 Mietwohnungen jeweils ein Mitglied des Mieterrates gewählt werden soll, und erlässt eine Wahlordnung.2016 konnten die Mieter*innen der sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen Berlins – degewo, GESOBAU, Gewobag, HOWOGE, STADT UND LAND und WBM – erstmals ihre Vertreter*innen in die damals neu eingerichteten Mieterräte wählen. In allen sechs Unternehmen wurde daraufhin ein Mieterrat gebildet, der die Interessen der gesamten Mieter*innenschaft vertritt. Eine solche Struktur der Mieter*innenbeteiligung ist im Vergleich zu anderen deutschen Städten und Wohnungsunternehmen außergewöhnlich und keinesfalls selbstverständlich. Mit den Mieterräten gibt es seitdem in Berlin ein weiteres wichtiges Instrument zur Stärkung der Beteiligung von Mieter*innen und damit der Demokratisierung des Wohnens. Schiedsstelle für MieterräteGemäß § 3 Nr. 4 der Mustersatzung für Mieterräte bei den landeseigenen Wohnungsunternehmen wurde zur Entscheidung über Verstöße von Mieterratsmitgliedern gegen die Vorgaben für Mieterräte in § 3 der Mustersatzung eine bei der Wohnraumversorgung Berlin angesiedelte Schiedsstelle eingerichtet. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Schiedsgerichtsordnung.Übersicht
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