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Bündnisse
Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten
Foto: © drsg98 - Fotolia.com
Die sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften haben sich im September 2012 mit dem Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten verpflichtet, durch Zukauf und Neubau ihren Bestand auf mindestens 300.000 Wohnungen bis zum Jahr 2016 zu erhöhen. Mittelfristig wird ein Bestand von 400.000 Wohnungen bei den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften angestrebt.
Die städtischen Wohnungsbaugesellschaften sind degewo, GESOBAU, GEWOBAG, HOWOGE, STADT UND LAND und WBM. Sie schaffen erheblichen Mehrwert für die Stadt, indem sie durch ihre Mietpreisgestaltung konsequent preisdämpfend wirken, Vorreiter bei der energieeffizienten Gebäudesanierung und beim Klimaschutz sind, ihre Wohnungsbestände den Anforderungen des demografischen Wandels anpassen und sich für die soziale, demografische und kulturelle Integration in den Quartieren unserer Stadt engagieren.
Die wichtigsten Eckpunkte des Mietenbündnisses
Die städtischen Wohnungsgesellschaften
- beschränken ihre allgemeinen Mieterhöhungen im freifinanzierten Wohnungsbau auf höchstens 15 Prozent in vier Jahren, soweit der Berliner Mietspiegel dies zulässt,
- beschränken eine Modernisierungsumlage im frei finanzierten Wohnungsbau auf maximal neun Prozent der aufgewandten Kosten jährlich, um auch nach einer Modernisierung eine verträgliche Mietenbelastung zu gewähren,
- vergeben bei Neuvermietungen innerhalb des S-Bahn-Rings jede zweite, außerhalb des Rings jede dritte Wohnung zur ortsüblichen Vergleichsmiete an Haushalte mit WBS-Anspruch (Wohnberechtigungsschein: Abfrage) ,
- versichern, dass bei Wohnungen, die über einen gemeinsamen Wohnungspool durch einen fairen Wohnungsaustausch vergeben werden (Mieter sucht eine um mindestens 10 % kleinere Wohnung) die Bruttowarmmiete bei vergleichbarer Ausstattung, Lage und vergleichbarem Modernisierungsstand unter der der alten Wohnung liegt,
- suchen für Mieter, die aus wirtschaftlichen oder anderen sozialen Gründen die Mieterhöhung nicht erbringen können, nach einer individuellen Lösung,
- streben an, dass die Nettokaltmiete nach einer Mieterhöhung bei Vorliegen sozialer Kriterien im Einzelfall 30 Prozent des Haushaltseinkommens nicht übersteigt, wenn die Wohnungsgröße der Personenzahl angemessen ist und das Haushaltseinkommen innerhalb der Einkommensgrenzen des Bundes für einen Wohnberechtigungsschein liegt,
- beschränken die Mieterhöhungen insoweit, dass die neue Miete die Höchstwerte stattlicher Leistungen für Mietbelastungen nicht überschreitet, wenn ein Mieterhaushalt Empfänger von Sozialleistungen und die genutzte Wohnfläche angemessen ist,
- berücksichtigen Härtefallregelungen für Schwangere oder Alleinerziehende, die auf ihr soziales Umfeld angewiesen sind, ebenso für Senioren, Menschen mit Behinderung, Menschen, die andere pflegen und betreuen, für Kranke und Trauernde und sorgen dafür, dass neben dem Einkommen auch andere persönliche Härten bei Mieterhöhungen berücksichtigt werden wobei
- die individuellen Lösungen auch bei Sozialwohnungen greifen, bei denen die Mieterhöhungen aus der planmäßigen Reduzierung von Fördermitteln resultieren.
Inzwischen sind Teile dieser Verpflichtung durch das Berliner Wohnraumversorgungsgesetz (WoVG) gesetzlich normiert. Mit dem Inkrafttreten des Wohnraumversorgungsgesetzes zum 01.01.2016 bilden neue gesetzliche Vorschriften die Grundlage der Mietenpolitik der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften. Mit dem neuen Gesetz soll schnell und effizient vor allem den einkommensschwächeren Haushalten Berlins geholfen werden. Durch die Dämpfung der Mietenentwicklung und der Verstärkung des Wohnungsneubaus profitieren alle Mieter Berlin. Insbesondere das Gesetz zur sozialen Ausrichtung und Stärkung der landeseigenen Wohnungsunternehmen für eine gesicherte Wohnraumversorgung integriert die wichtigsten Inhalte des Mietenbündnisses, das seit 2012 gilt, langfristig in die Gesellschaftspolitik der landeseigenen Wohnungsunternehmen.
Vermietung freiwerdender Wohnungen:
- 55 % der freiwerdenden Wohnungen im Bestand der landeseigenen Wohnungsunternehmen werden an Haushalte mit Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein wiedervermietet.
- 20 % davon werden an besondere Bedarfsgruppe wie Obdachlose, Flüchtlinge, betreutes Wohnen und vergleichbare Bedarfsgruppen vergeben.
- 80 % werden an Haushalte mit einem Einkommen von 80 bis 100 Prozent der Einkommensgrenze nach § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 vermietet. Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Einkommen die Grenzen für das jährliche Einkommen nicht überschreiten. Die Einkommensgrenze beträgt für einen Ein-Personen-Haushalt 12.000 €, für einen Zwei-Personen-Haushalt 18.000 € und zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.100 €. Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 500 €.
Die landeseigenen Wohnungsunternehmen werden bei Mieterhöhungen folgende mietpreisbeschränkenden Regeln einhalten:
- Die Miete soll sich innerhalb von vier Jahren um nicht mehr als insgesamt 15 Prozent erhöhen.
- Die nach Mieterhöhung zu entrichtende Miete soll auf Antrag des Mieterhaushaltes nicht über den Betrag erhöht werden, welcher 30% beziehungsweise 27% (bei einem Gebäude mit einem Endenergieverbrauchswert von größer als 170 kWh/m²) des vollständigen, nachzuweisenden Haushaltsnettoeinkommens entspricht, sofern die zulässige Wohnungsgröße nicht überschritten wird.
Bei der Durchführung von Mieterhöhungen nach Modernisierung gelten die folgenden Grundsätze:
- die Nettokaltmiete darf höchstens um neun Prozent der aufgewendeten Modernisierungskosten erhöht werden,
- die Nettokaltmiete ist auf einen Betrag begrenzt, der die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich der durch die Modernisierung bewirkten Betriebskosteneinsparungen nicht übersteigt und
- bei einer starken Mieterhöhung greift die allgemeine Härtefallregelung, sodass der Haushalt höchstens 30% Nettokaltmietbelastung zu zahlen hat.
Mehr Mitsprache
Bei jedem landeseigenen Wohnungsunternehmen wird jeweils ein Mieterrat zur Beteiligung der Mieterschaft an Unternehmensentscheidungen eingerichtet. Der Mieterrat benennt ein Mitglied aus seinem Kreis für die Vertretung im Aufsichtsrat des landeseigenen Wohnungsunternehmens.
Bestandteil des Mietenbündnisses ist eine regelmäßige Berichterstattung über dessen Einzelergebnisse. Der 1. Jahresbericht zum Mietenbündnis für den Berichtszeitraum 2012 / 2013 lässt erkennen, dass das Bündnis in fast allen vereinbarten Punkten seine Ziele voll erreicht hat.
Um die Ergebnisse einer möglichst weit gefassten Öffentlichkeit zugänglich zu machen und einen breiten Austausch dazu anzuregen, werden die Jahresberichte als Download zur Verfügung gestellt.
Kooperationsvereinbarung mit den städtischen
Wohnungsbaugesellschaften Berlins„Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale
Wohnraumversorgung“
Soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten
Gut und sicher wohnen Flyer zum Mietenbündnis
Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten
Gut, sicher und preiswert wohnen in Berlin
Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten
Übertragung von weiteren 43 Grundstücken an Wohnungsbaugesellschaften
Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Finanzen vom 04.11.2015 mehr
Die städtischen Wohnungsbaugesellschaften sind der soziale Anker für die wachsende Stadt
Pressemitteilung vom 22.10.2015 mehr
Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten beschlossen
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