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Bei Mieterhöhung seit dem 1. Januar 2017:
Antrag auf Überprüfung und Senkung der Kaltmiete stellen!
Hintergrund:
Der Berliner Senat hat mit den landeseigenen Vermietern im April 2017 eine Kooperationsvereinbarung getroffen, die unter anderem eine
neue Obergrenze für Mieterhöhungen festsetzt. Sie gilt für Mieterhöhungen, die ab dem 01.01.2017 ausgesprochen wurden ** und rückwirkend auch für Mieterhöhungen, die ab 01.01.2017 bereits wirksam wurden.
Wer kann einen Antrag stellen?
Angesprochen sind alle Mieter landeseigener Wohnungsbaugesellschaften (degewo, GESOBAU, Gewobag, HOWOGE, STADT UND LAND und WBM), deren Kaltmiete
seit dem 01.01.2017 gestiegen ist – und zwar um mehr als 30 Euro im Monat oder mehr als 8 % der in den vergangenen vier Jahren gezahlten Miete. Auch wer nicht sicher ist, ob seine Mieterhöhung unter die Neuregelung fällt, sollte den Antrag stellen.
Wie stellt man den Antrag?
Es genügt ein formloser, schriftlicher Antrag (siehe Musterantrag in der rechte Spalte). Der Antrag kann per Post an den Vermieter verschickt oder persönlich im Servicebüro bzw. Kundenzentrum abgegeben werden.
Was passiert mit dem Antrag?
Die Wohnungsbaugesellschaft prüft die Anträge, kürzt gegebenenfalls den Erhöhungsbetrag auf das vereinbarte Maß und schreibt dem Mieter den gesamten, seit Fälligkeit gezahlten Mehrbetrag gut.
* degewo, GESOBAU, Gewobag, HOWOGE, STADT UND LAND, WBM
** Betrifft Mieterhöhungsverlangen, die im Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der Kooperationsvereinbarung mit den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften in der neu begonnenen Legislaturperiode zwischen dem 01.01.2017 und 01.04.2017 wirksam werden sollten.
Pressemitteilung vom 03.05.2017
Überprüfung von Mieterhöhungsverlangen bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften
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